FC "STELLA" 1911 e.V. Bevergern

FC "STELLA" 1911 e.V. Bevergern

Übergeordnet

Satzung
des FC ”Stella” 1911 e.V. Bevergern
vom 08. November 1985
(in der Fassung vom 18.03.2010)



§ 1
Name, Sitz, Gründung, Geschäftsjahr
Der im Jahre 1911 zu Bevergern gegründete Fußball-Club ”Stella” hat seinen Sitz in der Stadt Hörstel, Stadtteil Bevergern und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ibbenbüren eingetragen worden.
Der Verein führt die Bezeichnung
FC ”Stella” 1911 e. V. Bevergern.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. eines jeden Jahres und dauert bis zum 31.12. des Jahres.
Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sports für alle Altersklassen und die Errichtung von Sportanlagen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
Die Antragsteller erkennen mit der Abgabe des Aufnahmeantrags die Satzung des Vereins sowie die Satzungen der Fachverbände, denen der Verein angeschlossen ist, an.
Auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Diese Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist dazu die schriftliche Zustimmung (Unterschrift) eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30.06. oder 31.12. zulässig.
Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden; dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen.
Ausschlussgründe sind:
a) erhebliche Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückstand mit Beiträgen von einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportliches Verhalten,
d) unehrenhafte Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5
Beiträge
Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und wird im Februar (für das 1. Kalenderhalbjahr) und im August (für das 2. Kalenderhalbjahr) erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung. Sie ist von der Mitgliederversammlung zu verabschieden.
Mit dem ersten Tag des auf den Beitritt folgenden Monats wird das Vereinsmitglied beitragspflichtig.
Die Abteilungen dürfen eigene Beiträge erheben. Die Höhe der Beiträge ist mit dem geschäftsführenden Vorstand abzusprechen.
4. Beitragserhöhungen dürfen nur zum 01.01. oder 01.07. eines Jahres in Kraft treten.
5. Werden auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins oder einer seiner Abteilungen Sonderzahlungen beschlossen, so sind diese für alle Vereins- bzw. Abteilungsmitglieder verbindlich.

§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder.
Die Wahl des Jugendleiters wird durch die Jugendordnung geregelt; diese ist Bestandteil dieser Satzung.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins können gewählt werden.

§ 7
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Geschäftsführende Vorstand,
c) der Erweiterte Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung soll im ersten Quartal nach Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand beschließt oder
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt hat.
Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind beide abwesend und zur Entlastung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Die Versammlung wird nach Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, im Aushangkasten und auf der Homepage einberufen. Der Termin muss mindestens 10 Tage vorher bekannt gegeben werden.
Mit der Benachrichtigung zu der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f) Festsetzung der Vereinsbeiträge und außerordentlichen Beiträge.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen von stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Anträge können von allen stimmberechtigten Mitgliedern im Sinne des § 6 Abs. 1 der Satzung gestellt werden.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder als Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen
a) bei Wahlen, wenn mindestens ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt,
b) bei anderen Tagesordnungspunkten, wenn mindestens 10 anwesende stimmberechtigte Mitglieder dies verlangen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu verlesen. Anschließend ist über die Genehmigung des Protokolls durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abzustimmen.
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Jedes Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus und wird ein neuer gewählt. Diese Kassenprüfer prüfen die Buch- und Kassenführung des Vereins in jedem Jahr. Sie dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören und haben das Recht der jederzeitigen Einsichtnahme in die Kassenführung des Vereins.

§ 9
Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Jugendleiter,
der Hauptkassierer,
der Geschäftsführer.
Zum erweiterten Vorstand gehören:
der Geschäftsführende Vorstand,
der Sozialwart,
der Archivar,
jeweils bis zu 2 von den Abteilungen bestimmte Vertreter.
Der erweiterte Vorstand berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Arbeit.
Der erweiterte Vorstand tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen, wozu der geschäftsführende Vorstand einlädt.
Ein Mitglied des Gesamtvorstandes kann, soweit es der geschäftsführende Vorstand für sachlich vertretbar hält, zwei Ämter in Personalunion bekleiden.
Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei im Innenverhältnis als vereinbart gilt, dass entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende beteiligt sein müssen.
Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung des Vereins gewählt (vgl. § 6 Abs. 2 der Satzung).
Die Einberufung der Jugendversammlung geschieht in Anwendung der Einberufungs-vorschriften des § 8 der Satzung.
Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet. Die Häufigkeit der Sitzungen wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Er ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Kreis der Mitglieder,
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt bzw. bestätigt und zwar
in graden Jahren: in ungraden Jahren:
der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende,
der Hauptkassierer. der Geschäftsführer und
der Jugendleiter.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben solange im Amt, bis
ein Nachfolger gewählt ist oder
der geschäftsführende Vorstand einen kommissarischen Nachfolger gemäß § 9 Abs. 9 dieser Satzung berufen hat oder
die Berufung durch die Mitgliederversammlung aus einem wichtigen Grund widerrufen wird.

§ 10
Abteilungen
1. Der Verein gliedert sich in mehrere Abteilungen.
2. Jede Abteilung wird von einem, von den Mitgliedern der Abteilung zu wählenden Abteilungsvorstand geführt.
Der Abteilungsvorstand vertritt die Abteilung gegenüber der Mitgliederversammlung und dem geschäftsführenden Vorstand.
3. Die Abteilungen und die von ihnen gewählten Leitungen sind in ihrer Arbeit der Mitgliederversammlung und dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich.
4. Fehlt ein Abteilungsvorstand, so nimmt der geschäftsführende Vorstand die Interessen der jeweiligen Abteilungsmitglieder wahr.
5. Von den Abteilungen verabschiedete Abteilungsordnungen werden nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Bestandteil dieser Satzung.
6. Alle Vorhaben die den rechtlichen und/oder steuerrechtlichen Bereich betreffen sind vor der Beschlussfassung mit dem geschäftsführenden Vorstand abzusprechen.
7. Bei Anträgen um geldliche Zuwendungen vom Verein sind die Finanzunterlagen der jeweils antragstellenden Abteilung dem geschäftsführenden Vorstand auf Verlangen vorzulegen.
8. Eine Kopie des Protokolls der Abteilungsversammlung ist dem geschäftsführenden Vorstand zur Verfügung zu stellen.
9. Eine Fotokopie oder Abschrift der Sitzungsprotokolle mit den wichtigsten Beschlüssen der Abteilungsvorstände ist dem geschäftsführenden Vorstand auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
10. Aufnahmeanträge und Kündigungen sind dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich vorzulegen.
11. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes hat das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.

§ 11
Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Die Mitglieder der Vereins- und Organämter nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen pauschalisierte Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, der Haushaltslage und auf der Grundlage eines Dienstvertrages geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2. trifft der geschäftsführende Vorstand in Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein an Dritte gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke Verträge abzuschließen.
Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss in Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem der Aufwand entstanden ist. In Ausnahmefällen kann der Aufwand noch bis zum 31.März des Folgejahres abgerechnet werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 12
Ausschüsse und fachkundige Mitglieder
Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden und fachkundige Mitglieder einsetzen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse bzw. fachkundige Mitglieder können zu den Sitzungen des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes als Berater ohne Stimmrecht hinzugezogen werden.

§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins” stehen.
Eine solche Versammlung darf nur einberufen werden, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn jeweils mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Erscheinen auf der Versammlung nicht die erforderlichen 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder, so ist eine neue Versammlung einzuberufen. Auf dieser entscheidet die Dreiviertelmehrheit der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zweck fällt sein gesamtes Vermögen an die Stadt Hörstel mit der ausschließlichen Zweckbestimmung, dass sie dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports im Stadtteil Bevergern zu verwenden hat.

§ 14
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 08. November 1985 einstimmig beschlossen.
Diese Satzung tritt am 09. November 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Vereinssatzung außer Kraft.
3. Änderungen der Satzung wurden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18.März 2010 beschlossen.
Für den Vereinsvorstand


gez. Weßeling gez. Ostendorf

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender


Die komplette Satzung als PDF >>hier<<



... vom kleinen Fussballclub
zu einem “Großverein”...


1. Gründungsjahre 1911 bis 1914

 

Seine Gründung hat der FC ”Stella” 1911 e.V. zwei Bevergerner Gymnasiasten zu verdanken. Julius Eiter und August Ernsting, die in Rheine das Dionysianum besuchten, erhielten dort Einblick in die noch relativ neue Sportart Fußball. Sie führten ihre Altersgenossen in Bevergern in die Eigenheiten des Fußballspieles ein. Eine sonntägliche Freizeitbeschäftigung war geboren. Zuerst wurden auf einer Wiese am Merschgraben, dann auf dem Burgplatz lautstarke Versuche unternommen. Den ersten ”richtigen” Fußball brachte Jop Tacke aus Rheine, Kommilitone und Freund von Julius Eiter, zum Spielen nach Bevergern mit. Für einen Nachmittag spielten die Fußballbesessenen mit einem Lederball statt mit den sonst üblichen Gummibällen. In Bevergern kam dieser Sport nicht an. Ein Verbot brachte vorerst das Ende.


Nicht mehr nachvollziehbar ist heute, wessen Gedanken es dann 100 Jahre FC Stella - offizielles Logo 200waren, eine Fläche auf der gemeindeeigenen Saltenwiese als Sportplatz auszubauen. Gemeindevorsteher August Beyer willigte jedoch überraschend ein und gewährte zusätzlich eine finanzielle Unterstützung. Die Arbeiten in diesem Gelände waren äußerst anstrengend, dafür aber lohnenswert. Bevergerns zahlreiche Jugend war ständiger Begleiter zum einsetzenden Training. Sie durften anschließend den Ball zurücktragen, mußten jedoch vorher die nebenan grasenden Kühe vom eigentlichen Geschehen fernhalten.

Nicht unwesentliche Schritte waren nun getan; die Gründung eines Fußballvereins im Sommer 1911 mit 25 Personen die Folge. Nachfolgend ihre Namen: Josef Bensmann, Hubert Beyer, Johann Bruns, Clemens Deiting, Julius Eiter, August Ernsting, Theodor Feldmann, Franz Greve, Gustav Heescher, Engelbert Kampling, Ernst Köller, Paul Laumann, Reinhold Laumann, Paul Linnemann, Alois Pelster, August Pelster, Julius Pelster, August Sendt, Franz Schütte, Paul Schütte, August Stahn, Hubert Stoffers, Rudolf Stoffers, Theodor Stoffers, Mathias Wenninghoff.

Pennäler Julius Eiter wurde zum Vereinsführer und Kassierer gewählt. Sein späterer Schwager August Ernsting, ebenfalls Pennäler, erhielt die Funktionen des 2. Vereinsführers, des Trainers und hatte die Aufsicht über den einsetzenden Spielbetrieb. Der komplette Kauf eines Satzes Trikots war finanziell nicht möglich. Schwarze Turnhosen beschafften sich die Spieler selbst. Aus Geldspenden kaufte man bei Epping weiße Hemden. Auf die linke Brustseite der Hemden kam ein schwarzer Stern, Dies war gleichzeitig die Geburtsstunde von ”Stella”, zu deutsch ”der Stern”. ”Stella”, ein lateinisches Wort, ist wohl als Morgengabe unserer beiden Gymnasiasten zu verstehen.


2. Zwischen den Weltkriegen 1919 bis 1939


Der 1. Weltkrieg hatte tiefe Wunden geschlagen. Viele Fußballer waren auf den Schlachtfeldern Europas geblieben. Unter Leitung des agilen Engelbert Eiter (jüngerer Bruder des Vereinsgründers Julius Eiter) wurde die sportbegeisterte Jugend wieder neu auf Stella eingeschworen.

1920 begann der regelmäßige Spielbetrieb. Es gab nun eine erste und zweite Mannschaft. Die Jugend, als Balljungen eingesetzt, konnte den Spielen zuschauen. Der Kern der ersten Fußballmannschaft bestand aus: Engelbert Eiter, Florenz Dierkes, Julius Dierksmeyer, Paul Molitor und Heinrich Theile. Die Reise zum ersten Auswärtsspiel nach Hopsten bewältigten die Aktiven beispielsweise mit Pelsters Leiterwagen. Fahrräder gab es kaum.story_1
In der Zeit von 1911 bis 1935 galt die Wirtschaft Burbank-Pelster als Vereinslokal. Danach wurde es nach Levedag verlegt. Erwähnenswert ist dabei, daß dieser Vereinswirt bis 1938 jeden Montag ein Bratheringessen kostenlos anbot.

Eine Mitgliedschaft in der katholischen Deutschen Jugendkraft (kurz DJK) strebten die Verantwortlichen aus praktischen Erwägungen heraus an. Größtes Hindernis für die Aufnahme war dabei die fehlende geistliche Vereinsführung. Schließlich klappte es von 1927 bis 1935 doch. Jeden Samstagnachmittag hatte die Vereinsleitung an einer Besprechung der DJK-Bezirksleitung in Rheine teilzunehmen. Versammlungen bei Stella fehlten gänzlich. Sie waren auch nicht erforderlich. Das wesentliche wurde am Platz an der Saltenwiesestiege besprochen. Im übrigen vertrauten die Fußballbegeisterten voll ihrer Führungsriege.
Starken Zulauf erhielt in dieser Zeit die Leichtathletik. Ausschließlich Männer durften, und das nicht nur in Bevergern, diese zweite Sportart bei Stella betreiben. Bei einer Bezirksmeisterschaft trugen sich in die Siegerlisten ein: Josef Beyer, Alfons Dierksmeyer, R. Horstmann, Willi Peters, Heinrich Segbers, H. Weber.

Die Machtübernahme der Nationalsozialisten brachte auch im Sportbereich erhebliche Veränderungen mit sich. Da war zuerst die erzwungene Auflösung aller DJK-Vereine. Nahegelegt wurde dafür die Mitgliedschaft im neuen Deutschen Reichsbund für Leibesübungen. Die Aufnahme Stella Bevergerns datiert laut schriftlicher Bestätigung des Deutschen Fußballbundes für den Gau IX Westfalen, Bezirk 1, vom 15. November 1935. Stella, die lateinische Übersetzung des Wortes Stern, mußte gestrichen, als Vereinsname ”Grün-Weiß” angenommen werden.

Die von den Generalversammlungen der Vereine gewählten 1. Vorsitzenden waren von der örtlichen Parteileitung zu bestätigen. Neben dem Meisterschaftsprogramm hatten beispielsweise für das Winterhilfswerk oder für die nationale Arbeit Freundschaftsspiele stattzufinden.

1939/40 war wegen des Kriegsbeginns eine reibungslose Durchführung der Meisterschaftsspiele nicht mehr möglich. Es wurde ein Notspielprogramm erwogen. Die Teilnahme daran mußte schriftlich beantragt werden. Stella beteiligte sich nicht mehr und stellte daraufhin den Spielbetrieb ein.


3. Neuaufbau 1945 bis 1956

Nach Kriegsende begann am 1. September 1945 der Neuaufbau unseres Vereins mit 17 Senioren, 13 Jugendlichen und 24 passiven Mitgliedern. Die Federführung ha100 Jahre FC Stella - offizielles Logo 200tte nun Robert Wallochny. Mit einem schriftlichen Antrag vom gleichen Tage an das Landratsamt Tecklenburg wurde um die Genehmigung zur Wiederaufnahme des Spielbetriebes nachgesucht. Dabei kam es zu einem nachweisbaren Schriftwechsel mit dem Landrat, der zuerst wohl auf Geheiß der englischen Militärverwaltung in Lengerich ablehnen mußte. Dem Protest durfte er drei Wochen später allerdings stattgeben. Die englische Militärregierung gab übrigens etliche, den Sport betreffende Dekrete heraus. Hier nur ein paar Bestimmungen: Versammlungen sind 5 Tage, Freundschaftsspiele 3 Tage vorher anzumelden. Jeder Sportfunktionär hatte 1946 einen politischen Ermittlungsbogen mit 132 Fragen auszufüllen. Ein Entnazifizierungsausschuß wertete die Antworten aus und entschied, wer zur Führung der Jugend geeignet war. Bereits in jenem Jahr zählte der Verein 280 Mitglieder (1950 nur noch 103!).

Neben dem organisatorischen Aufbau gab es bereits 1945 fußballerische Aktivitäten. Allerdings waren vorher neue Fußballtore zu zimmern. Diese wurden jedoch noch vor dem ersten Freundschaftsspiel kurzerhand von den hier stationierten Engländern abgebaut und auf dem Saltenhof, ihrem Hauptquartier, aufgestellt und benutzt. Das nächste Paar Fußballtore blieb dann dort, wo sie die Stellaner benötigten. Vorher hatte eine Abordnung bei den Besatzern erfolgreich an das weltbekannte sportliche Fairplay der englischen Nation appelliert. Übrigens hatten die Engländer Fußballplätze auf ”Versmaß Wiese (heute Schützenwiese) und auf ‘Otten Wiese” auf dem Torfmoor errichtet.

Als die englischen Soldaten später von Bevergern abgezogen wurden, überließen sie freundlicherweise dem Sportverein eine Kiste mit Trikots und Stutzen. Diese Geste sollte sicherlich eine Art von Wiedergutmachung sein.
Übrigens war 1946 ein Jahr des intensiven Aufbaus. Das Kreispolizeiamt genehmigte neben dem Fußball verschiedene Sportarten: Handball für weibliche Mitglieder (existierte nur kurze Zeit), Leichtathletik, Kegeln und Tischtennis. Es gab außerdem eine Theater- und eine Volkstanzgruppe. Am 01.09.1947 schloß sich der Club dem Fußballverband NRW, Bezirk Westfalen, an.


4. Konsolidierung und Festigung 1957 bis 1982


Die Stadt Bevergern baute 1965 die heute stark ausgelastete Turnhalle (übrigens war dies die erste Turnhalle im späteren Stadtgebiet von Hörstel). Nach der Übergabe im Dezember 1965 stiegen die Mitgliederzahlen beim FC “STELLA” 1911 e.V. Bevergern erheblich an. Starker Zuwachs kam aus den weiblichen Reihen. Die Gründung der Turn- und Volleyballabteilung war die Folge.

Am 2. Dezember 1970 fand die Gründungsversammlung der “Damen-Mannschaft” statt. Zuvor hatte es der DFB untersagt, Frauen-Fußballmannschaften zu gründen. Die ersten Trainer waren Erich Ulitzka und Bernd Wennemer.

Wenige Jahre später, nämlich im Jahre 1975, wurde die Judoabteilung ins Leben gerufen.

Seit dem Jahre 1975 steht dem Sportverein das Clubhaus (Umkleidegebäude) am Sportplatz zur Verfügung.

Die Gründung der Tennisabteilung vollzog sich in zwei Etappen (1974 und 1980).

Im Jahre 1976 verzeichnete der Sportverein eine Mitgliederzahl von 671.


5. Zum “Großverein”, ab 1982

Mit der sechsjährigen Ivonne Sasse als 1.000 Mitglied durchstieß der Sportverein am 02.02.1982 die Schallmauer.

Seit 1989 wird unser Vereinsreport herausgegeben
(Chefredateur Klaus Hildebrandt).

Was hat sich in den letzten Jahren “baulich” getan:
Die Fußballer und Fußballerinnen und insbesondere die Zuschauer und Zuschauerinnen dStellaBevergernTribüneürfen sich über eine Tribüne freuen.
Außerdem stand im Jahre 1999 der Umbau des Clubhauses an. Dadurch erhielt die Fußballabteilung zwei weitere Umkleidekabinen und ein sogenannter Sozialraum (“STELLA-POINT”) wurde im Obergeschoß des Clubhauses errichtet. Dieser Raum steht allen Abteilungen des Vereins zur Verfügung.
Gleichzeitig wurde das Tennisheim (“Onkel-Toms-Hütte”) um einen Umkleidetrakt erweitert.

6. Vereinsjubiläum "100 Jahre Stella"

Im Juli 2011 feierte der Verein über 4 Tage sein 100 jähriges Vereinsjubiläum. Beginnend mit dem Kommersabend am Donerstagabend,einer Jugenddisco am Freitag, einen Seniorennachmittag mit Einlagespiel der 1.Fussballmannschaft gegen den Westfalenligisten SuS Neuenkirchen mit abendlichen Tanz auf dem proppevollem Festzelt, bis hin zum Familiennachmittag am Sonntag feierten die Stellaner ein tolles Jubiläum. Vor allem Petrus hatte ein Herz mit den Jubilaren, denn während es in jeder Nacht wie aus Eimern regnete, schien Tagsüber an allen 4 Tagen die Sonne und machte das Fest zu einem unvergesslichem Ereignis.

Die Struktur des Vereins hat sich im Laufe der Jahrzehnte grundlegend gewandelt. Aus dem Fußballclub des Jahres 1911 entstand ein Sportverein mit fünf Abteilungen (Freizeit- und Breitensport, Fußball, Judo, Tennis, Volleyball) und derzeit über 1500 Mitgliedern, wobei die Abteilung "Freizeit- & Breitensport" die Fussballabteilung im Jahre 2009 als Mitgliederstärkste ablöste.

Liebe Mitglieder,

seit dem 01.04.2013 werden die Verwaltungsaufgaben des FC „Stella“ 1911 e.V. Bevergern durch eine Geschäftsstelle wahrgenommen. Damit können wir alle Verwaltungsarbeiten an einer Stelle konzentrieren und den Geschäftsführenden Vorstand entlasten, aber auch allen Mitgliedern ein Ansprechpartner für die Verwaltung bieten.

Ihr Vereinsvorstand vom FC "Stella" 1911 e.V.

Der geschäftsführende Vorstand 2018: v.l. Sebastian Lipski (1.Vorsitzender), Sandra Maihs (Geschäftsführerin), Dirk Ostendorf (Kassierer), Karl Gerdes (2.Vorsitzender), Sabrina Mainz (Jugendleiterin)
Der geschäftsführende Vorstand 2021: v.l. Sebastian Lipski (1.Vorsitzender), Sandra Maihs (Geschäftsführerin), Dirk Ostendorf (Kassierer), Karl Gerdes (2.Vorsitzender), Sabrina Mainz (Jugendleiterin)

 

 


Karl Gerdes Jr.
2. Vorsitzender
05459 971450
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Dirk Ostendorf
Hauptkassierer
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Geshäftsführer-(in)
z.Zt. nicht besetzt!

 


Ines Michel
Jugendleiterin
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Karl-Heinz Artmeyer
Leitung Geschäftsstelle
05459 805510
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An der Kleimühle 17
48477 Hörstel

 

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